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Allgemeine Geschäftsbedingungen weyrerTon, Kenneth Winkler, 6020 Innsbruck angelehnt an die

 

Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe vom 1. Jänner 1998.

 

1 ALLGEMEINES

 

1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlich jedes Angebotes und jedes Vertrages.

 

1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des §1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl. 140/1979 in der derzeitigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

 

1.3 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebots oder die Unterfertigung des Vertrages ein.

 

2 KOSTEN

 

2.1 Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten. Zuzüglich wird die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird. Sofern keine Pauschalvergütung vereinbart ist, gilt der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vom Tonstudio genannte Stundensatz zuzüglich weiterer Entgeltbestandteile.

 

2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgend einem Grund nicht zustande kommt.

 

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERFRIST

 

3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages zu dem im Vertrag genannten Termin oder nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des Produktionszeitraumes durch das Tonstudio sowie Entrichtung der Anzahlung durch den Auftraggeber.

 

3.2 Gebuchte Termine, die nicht früher als 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, Werden in Rechnung gestellt.

 

3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb. Als Tonträger verstehen sich alle physischen Formate (CD, LP etc.) sowie digitale Formate (.wav; .mp3 etc.). Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Der Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.

 

3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität.

Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verbesserung zur Verfügung zu stellen.

Sofern innerhalb dieser drei Tage keine Korrekturwünsche oder sonstige Änderungswünsche geäußert werden, gilt der Tonträger als fehlerfrei abgenommen und der Auftrag als abgeschlossen.

 

3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitgeteilt. Der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen übernommen. Derartige Änderungen sind kostenpflichtig. Dasselbe gilt, wenn Änderungswünsche des Auftraggebers während laufender Produktion eine Neukalkulation verlangt.

 

3.6 Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht.

Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.

 

4 HAFTUNG

 

4.1 Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.

 

4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.

 

4.3 Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Feststellung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Leistungen erbracht worden sind.

 

4.4 Bei Verlust und/ oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton- und/ oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einem Schaden von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes zum Abschluss von Versicherungen besteht nicht.

 

5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/2 bei Auftragserteilung 1/2 bei Lieferung des Tonträgers.

 

 

6 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

 

6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung teilweise des Urhebers bzw. Rechteinhaber zu sein.

 

6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und sich verpflichtet, den Tonstudiobetrieb schad- und klaglos zu halten.

 

6.3 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.

 

7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der nachfolgenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.

 

7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/ und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch Eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so WIRD dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

 

7.3 Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des Tonstudiobetriebs. Eine Weiterverbreitung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehalts ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebs unzulässig und unwirksam. Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder sterben beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber eingegangen sind.

Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.

 

7.4 Erfüllungsort ist der Sitz des Tonstudiobetriebs, Innsbruck.

 

7.5 Für den Fall von Streitigkeiten WIRD als Gerichtsstand das am Sitz des Tonstudiobetriebes zuständige Gericht beschlossen. Dieses Gericht wird österreichisches Recht zur Anwendung bringen.

 

 

 

 

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Weyer Ton. Stand August 2018

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